Scheiden tut auch Ärzten weh

Im Frühling wird zwar gern geheiratet, Romantik liegt in der Luft. Doch leider endet alles allzu oft vorm Scheidungsrichter – finanzielle Sorgen inklusive.

Im Frühling wird zwar gern geheiratet, Romantik liegt in der Luft. Doch leider endet alles allzu oft vorm Scheidungsrichter – finanzielle Sorgen inklusive. Gerade hierbei gelten für Ärzte einige Besonderheiten. (Medical Tribune 19/18)

Traurig: Die Ehe liegt in Trümmern und jeder will ein Stück vom Kuchen.

Geheiratet wird wohl – zumindest bleibt es zu hoffen – in den meisten Fällen aus Liebe. Die Ehe an sich ist aber ein zivilrechtlicher Akt, der von jeglicher Romantik befreit die Ehepartner vertraglich aneinander bindet. Schon aus dem Gesetz ist ersichtlich, dass Liebe nicht die Voraussetzung für die Eingehung der Ehe ist und konsequenterweise ist auch das Abhandenkommen der Liebe nicht Voraussetzung für eine Scheidung der Ehe. Das Auseinanderrechnen eines gemeinsamen Lebens ist nicht nur schmerzhaft, sondern kann auch teuer zu stehen kommen. Medical Tribune bat Andrea Posch von der Wiener Anwaltskanzlei Graf Patsch Taucher um ihre Expertise und gibt einen Überblick, was speziell Ärzte bei einer einvernehmlichen Auflösung oder Scheidung der Ehe zu beachten haben. Nachstehende Ausführungen gelten grundsätzlich auch für eingetragene Partner.